Hinweise zur Mehrwertsteuer und zur GEMA

Mehrwertsteuerbefreiung

Unsere Künstler sind in der Regel von der Mehrwertsteuer befreit, dazu wurde ihre künstlerische Qualität von der zuständigen Behörde geprüft und als den staatlichen Kulturträgern ebenbürtig eingeschätzt.

Da es immer wieder Unklarheiten zum Thema Mehrwertsteuerbefreiung gibt, einige Hinweise:
Sobald ein Künstler nach § 4 Nr. 20 UStG von der Mehrwertsteuer befreit ist, darf er auch keine Mwst. entgegennehmen, Gagen werden also immer ohne diese Steuer berechnet und ausgezahlt.

Für den Veranstalter hat der Auftritt eines von der Mwst. befreiten Künstlers diesen Vorteil: Die gesamte Veranstaltung ist somit von dieser Steuer befreit (§ 4 Nr. 20 b UStG), die Steuer auf die Eintrittspreise fällt also weg. Einige Veranstalter führen dennoch Mwst. ab und ziehen diese auch von der Gage der Künstler ab, dies ist aber falsch.

Die gesetzliche Regelung nach § 4 Nr. 20 UStG dazu lautet:

Von der Mwst. befreit sind:
a) die Umsätze folgender Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b) die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden;


GEMA

Die GEMA macht die Annahme geltend, dass Musik, so sie denn gespielt wird, in der Regel von der GEMA vertretenes Repertoire enthält und fordert oft selbst dann eine Spielfolge, wenn es sich um eine reine Wortveranstaltung ohne jegliche Musik handelt. Wir empfehlen, auf Nachfrage eine GEMA-Liste abzugeben, auf der zweifelsfrei notiert ist, ob Musik gespielt wurde und die Titel und Urheber der gespielten Musikstück zu benennen. Die GEMA verschickt manchmal Rechnungen, obwohl die Musikstücke gemafrei waren, diese bitte in keinem Fall bezahlen, ein einfacher Widerspruch reicht da meistens aus. Sollte GEMA-Repertoire aufgeführt werden, bitte in jedem Fall die Länge des Musikstückes in der GEMA-Liste notieren und auch die Länge der reinen Wortbeiträge dazuschreiben, denn es gilt: Je weniger Musik anteilig zur Gesamtlänge der Darbietung erklungen ist, desto geringer die Rechnungssumme.

GEMA Härtefallregelung

Sollte die Zuschauerzahl gering gewesen sein, gibt es die Möglichkeit, einen Antrag auf Anwendung der Angemessenheitsregelung zu stellen. Dann zahlt der Veranstalter nur 10% der Einnahmen an die GEMA, gerade bei Veranstaltungen, die nach der Quadratmeterzahl abgerechnet werden, ist eine Prüfung  sinnvoll. Allerdings liegen die Sätze für eine Kabarett/Comedyveranstaltung meist untehttps://www.gema.de/fileadmin/user…/fragebogen_angemessenheitsregelung.pdfr diesen 10%, wie das Rechenbeispiel unten zeigt. Da die GEMA aber auch Gastroumsätze und Sponsorengelder als Einnahmen aus der Veranstaltung bewertet, muss man das im Einzelfall durchrechnen.

Höhe der GEMA-Gebühr

Für eine Kabarett/Comedy-Veranstaltung gilt der GEMA-Tarif U-K, hier zahlt man bei bis zu150 Zuschauern einen Mindestbetrag. Die tatsächliche Höhe der Gebühr kommt aber auf die Länge der GEMA-pflichtigen Musikstücke im Programm an. Nehmen wir zum Beispiel ein Programm des Musikkabaretts Schwarze Grütze, der Gruppe mit der meisten Musik unter unseren Künstlern. Hier zahlt der Veranstalter bei bis zu 2000 Zuschauern 0,575% der Veranstaltungseinnahmen pro angefangenen 5 Minuten Musik. Die Gesamtlänge der Musiktitel beträgt in der Regel etwas unter 60 Minuten, das sind 12 angefangene 5-Minutenblöcke, es werden also 6,9% fällig, das ist deutlich weniger als die 10% der Härtefallregelung.